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Bei jeder Kündigung ist zunächst einmal zu prüfen, ob sie rechtmäßig ausgesprochen wurde ‐ in vielen Fällen ist das nämlich nicht der Fall. Dabei gilt es, schnell zu handeln und gegebenenfalls innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie umgehend einen Fachanwalt konsultieren.

Im Vorfeld spricht Rechtsanwalt de Backer nach einer kostenlosen Ersteinschätzung mit Ihnen die Ziele Ihrer Klage ab, wobei unter anderem geklärt wird, ob Sie Ihren Arbeitsplatz behalten oder eine möglichst hohe Abfindung bekommen möchten. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit langjähriger Erfahrung auf seinem Gebiet hilft Ihnen Herr de Backer, je nach Ziel und Sachlage, folgende Forderungen geltend zu machen:

  • Weiterbeschäftigung
  • Höchstmögliche Abfindung
  • Qualifiziertes Arbeitszeugnis
  • Freistellung bei Gehaltsfortzahlung
  • Sofortiger Anspruch auf Arbeitslosengeld
  • Auszahlung von Überstunden und Urlaubsansprüchen

Rechtsanwalt
Patrick P. de Backer

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht *
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Schufa-Recht (Streitigkeiten mit der Schufa, Auskunfteien oder Einmelder)
  • Arbeitsrecht (Mobbingabwehr, Kündigungsschutzklage)
  • Erbrecht (Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckungen)

LEBENSLAUF

  • Geboren am 22.09.1961 in Frankfurt am Main.
  • Humanistisches Gymnasium in Antwerpen / Belgien.
  • Vorzeitiges bilinguales (deutsch – französisches) Abitur in Frankfurt am Main.
  • Während des Studiums Beratung von nationalen und internationalen Kunst- und Auktionshäusern. Amtliche Zulassung als Immobilienauktionator.
  • Das Studium der Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt im Arbeits- und Erbrecht, Medizinrecht, Versteigerungsrecht sowie internationalem Recht absolvierte ich an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main.
  • Die anschließende Referendarausbildung erfolgte in einer international ausgerichteten Anwaltskanzlei, dem Staatlichen Schulamt in Bad Homburg, anschließend beim Landgericht und der Staatsanwaltschaft Wiesbaden sowie am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Arzthaftungssenat).
  • Meine Ausbildung konnte ich im Jahre 1991 mit der Befähigung zum Richteramt als Rechtsassessor mit Prädikatsnoten in den Klausuren und der mündlichen Prüfung abschließen.
  • Unmittelbar nach der Zulassung als Rechtsanwalt gründete ich mein eigene Anwaltskanzlei. Seit dem 1. September 2011 habe ich eine Zusatzqualifikation als zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) erworben. Im März 2016 habe ich die theoretische Prüfung zum "Fachanwalt für Erbrecht" erfolgreich bestanden.
  • Aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Arbeitsrecht hat mir die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main den Titel "Fachanwalt für Arbeitsrecht" verliehen.
  • Ich bin vertretungsberechtigt an sämtlichen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.
  • Ich berate und korrespondiere auch international; gerne in französischer, englischer und niederländischer Sprache.

* Aufgrund der nachgewiesenen, überdurchschnittlichen und mehrjährigen Erfahrung und ständiger Fortbildung auf diesem Rechtsgebiet hat die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Herrn Rechtsanwalt de Backer die Befugnis erteilt, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen. Die Fachanwaltsbezeichnung ist rechtlich geschützt und an den Nachweis laufender wissenschaftlicher Publikationen oder die dozierende oder hörende Teilnahme an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen geknüpft.

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TIPPS VOM FACHANWALT

Welche Arten der Kündigung gibt es?

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat Ihr Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung getroffen, die zu einem Abbau von Arbeitsplätzen führt. Ein Grund hierfür kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Abteilung oder eine Niederlassung geschlossen wird. Ihr Arbeitgeber beruft sich bei Ihrer Kündigung auf einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfes für Ihre Tätigkeit und ist der Meinung, Sie auch nicht in anderen Bereichen einsetzen zu können. Fachanwalt de Backer prüft in diesem Fall zunächst, ob das sog. Kündigungsschutzgesetz für Ihren Arbeitgeber Anwendung findet und kann gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage für Sie beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wird Ihnen ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten während der Arbeitszeit vorgeworfen. Der Kündigungsgrund liegt hier also beim Arbeitnehmer. Zu den Gründen zählen bspw. Diebstahl am Arbeitsplatz, Beleidigung Vorgesetzter, wiederholte Unpünktlichkeit, tätliche Übergriffe gegen Kollegen oder Vorgesetzte u. a.
In der Regel geht der verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung voraus, diese ist aber keine zwingende Voraussetzung. Wenn Sie sich gegen eine solche Kündigung nicht zur Wehr setzen, droht Ihnen eine Sperrfrist von 12 Wochen durch die Arbeitsagentur.

Eine personenbedingte Kündigung wird häufig dann ausgesprochen, wenn dem Arbeitnehmer aus gesundheitlichen gekündigt werden soll. Man spricht dann auch von einer krankheitsbedingten Kündigung. Gründe können häufige Kurzerkrankungen, lange Krankheitsperioden, krankheitsbedingte Minderleistungen oder auch Arbeitsunfähigkeit sein. Auch hier ist natürlich immer zu prüfen, ob die Kündigung gerechtfertigt ist, ob also eine negative Prognose oder eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen vorliegt. Zu diesem Zweck wird eine Interessenabwägung durchgeführt, wobei Fachanwalt de Backer Ihnen beratend zur Seite steht.

Kündigung erhalten? Erste Schritte.

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben, ist es – unabhängig davon, welche Art von Kündigung vorliegt – wichtig, schnell zu handeln, da für die Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Frist von drei Wochen nach Eingang der Kündigung gilt. Es empfiehlt sich dringend, hierfür einen qualifizierten Fachanwalt zu konsultieren, der mit allen weiteren Abläufen vertraut ist und für Sie das optimale Ergebnis erzielen kann.

Grundsätzlich gilt, dass sich eine Kündigungsschutzklage in den allermeisten Fällen lohnt, selbst wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind. In Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz, durch das Sie als Arbeitnehmer einen besonderen Schutz genießen. Es müssen also für die Kündigung triftige Gründe vorliegen und Ihr Arbeitgeber hat eine Reihe formaler Ansprüche zu erfüllen, was er häufig nicht vermag.

Fachanwalt de Backer schätzt Ihren individuellen Sachverhalt zunächst kostenlos ein und prüft, ob sich eine Klage für Sie lohnt, bevor er die nächsten Schritte einleitet.

Welche Unterlagen müssen Sie bereithalten?

Damit Fachanwalt de Backer eine Ersteinschätzung Ihres Anliegens vornehmen kann, und auch für den weiteren Verlauf benötigt er sämtliche Unterlagen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung erhalten haben. Dazu zählen insbesondere die Kündigung bzw. der Aufhebungsvertrag, Ihr Arbeitsvertrag sowie Ihre Lohn- / Gehaltsabrechnungen.

Prüfen Sie hierbei genau, ob Sie möglicherweise mehr als nur eine Kündigung erhalten haben. Wenn Sie vor der Kündigung abgemahnt wurden, sollten Sie die entsprechende Abmahnung ebenfalls einreichen, und auch wenn Sie im Laufe Ihres Arbeitsverhältnisses mehrere Arbeitsverträge oder Sondervereinbarungen zu Ihrem Arbeitsvertrag unterschrieben haben, können diese von Interesse sein.

Steht mir eine Abfindung zu?

Entgegen der weitverbreiteteten Meinung, dem Arbeitnehmer stehe im Falle der Kündigung immer eine Abfindung zu, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch darauf, wenn dieser nicht explizit vereinbart wurde (z. B. durch einen Sozialplan).

Insofern hängt die Höhe einer möglichen Abfindung maßgeblich vom Verhandlungsgeschick Ihres Rechtsanwalts ab, aber natürlich auch davon, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Ist sie nicht gerechtfertigt, wird ihre Unwirksamkeit festgestellt und das Arbeitsverhältnis besteht weiter. Ist sie dagegen generell gerechtfertigt und somit wirksam, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Da der Ausgang zu Beginn einer Verhandlung jedoch fast immer ungewiss ist und sich entsprechende Prozesse lange hinziehen können, wird seitens der Gerichte häufig ein Vergleich beider Parteien angestrebt, in dessen Zuge eine Abfindung vereinbart wird.

Hierfür kann eine (nicht verbindliche) Faustformel angesetzt werden, die das letzte Bruttomonatsgehalt und die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt, wobei pro Jahr der Beschäftigung ein halbes Monatsgehalt als Abfindung zugrundegelegt wird. In einigen Fällen wird das Alter des Arbeitnehmers zusätzlich berücksichtigt. Dabei erhöht sich der Faktor für Arbeitnehmer, die älter als 40 Jahre sind, auf 0,75, ab 50 Jahren auf 1,0.

Da die Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts durch Fachanwalt de Backer für Sie kostenfrei ist und sich eine Kündigungsschutzklage in den allermeisten Fällen für Sie lohnt, sollten Sie uns umgehend kontaktieren, wenn Ihnen die Kündigung ausgesprochen wurde.

Zögern Sie nicht länger!

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Patrick P. de Backer

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